Kindergartenbeirat der DRK-Kindertageseinrichtungen des KV Osterholz
Richtlinien über die Zusammensetzung und die Aufgaben
Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Fachkräften und Trägern des Kindergartens wird gemäß § 10 KiTaG ein Beirat gebildet.
Zusammensetzung
Dem Beirat gehören an:
a) die Gruppenelternsprecher/innen
b) die Einrichtungsleitung
c) Die Gruppenleiter/innen
d) eine von der Geschäftsführung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Osterholz benannte Person
Die Mitglieder des Beirates werden im Verhinderungsfalle von ihren gewählten benannten Vertretungen vertreten.
Aufgaben
Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. Das gilt insbesondere für
- die Aufstellung und Änderung der Konzeption für die pädagogische Arbeit,
- die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen oder Betreuungsangebote,
- die Festlegung der Gruppengrößen und Grundsätze für die Aufnahme von Kinder,
- die Öffnungs- und Betreuungszeiten.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend zu sehen, wichtige Entscheidungen, die das Benehmen voraussetzen, sind jedoch nur solche, die den organisatorischen oder pädagogischen Rahmen betreffen. Personalangelegenheiten sowie Einzelfallentscheidungen ohne grundsätzliche Bedeutung gehören nicht dazu.
Die vom Beirat ausgesprochenen Empfehlungen und Vorschläge werden den Erziehungsberechtigten der aufgenommenen Kinder, dem Vorstand des DRK-Kreisverbandes und dem Kuratorium bekannt gegeben.
Wahlen
Der Beirat wählt aus der Mitte der Gruppenelternsprecher/innen seinen Vorsitz und die Stellvertretung. Diese/r nimmt mit beratender Stimme teil an den Kuratoriumssitzungen.
Sitzungen
Der/die Vorsitzende ruft mit einer Ladefrist von 2 Wochen zu den Sitzungen ein. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
Mit dem Träger, vertreten durch die Einrichtungsleitung sind Termin, Ort, Tagesordnung und etwaige Gäste abzusprechen und Benehmen zu erzielen.
Die Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich statt.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn eine Person mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberech-tigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
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Niedersächsisches Kindergartenstättengesetz