ElternratElternrat

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Elternrat der DRK-Kindergarteneinrichtungen des KV Osterholz

Richtlinien über die Zusammensetzung und die Aufgaben

 

1. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Fachkräften und Trägern des Kindergartens wird gemäß § 10 KiTaG ein Beirat gebildet.

2. Aufgaben

Der Elternrat unterstützt die pädagogische Arbeit im Kindergarten und fördert die
Zusammenarbeit unter den Eltern.

Der Elternrat schlägt dem Beirat des Kindergartens Beratungsthemen vor.
Der/die 1. GruppensprecherIn ist Mitglied des Beirates des DRK-Kindergartens

3. Schweigepflicht

Die Mitglieder des Elternrates unterliegen der Schweigepflicht, insbesondere
hinsichtlich ihres Wissens über einzelne Kinder und MitarbeiterInnen des
Kindergartens. In der ersten Elternratssitzung eines neuen Kindergartenjahres werden die Mitglieder schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

4. Zusammensetzung

Der Elternrat setzt sich aus je 2 stimmberechtigten Elternvertretern je Hauptgruppe sowie je einem stimmberechtigten Elternvertreter für Kleingruppen zusammen. Ständig beratendes Mitglied ist die Kindergartenleitung bzw. die Stellvertretung. Vertreter des Kuratoriums können auf Wunsch als Gast zu den Sitzungen geladen werden.

Stimmberechtigte Mitglieder können nur Erziehungsberechtigte sein, deren Kinder
auch tatsächlich den Kindergarten besuchen. Pro Kindergartenkind steht den Eltern eine Stimme zu.

5. Wahlverfahren

Die Wahl sollte während eines Gruppenelternabends in der 4. bis 6. Woche nach
Beginn des Kindergartenjahres stattfinden.

Wahlberechtigt sind in die Gruppenliste eingetragene Eltern (siehe Punkt 4.)
Zur Wahl lädt der Träger ( bzw. die Kindergartenleitung als Beauftragte des Trägers unter der Wahrung einer Frist von einer Woche ein. Soweit kein anderer Antrag vorliegt, wird die Wahl in offener Abstimmung durchgeführt.

Die gewählten Gruppenelternvertreter wählen bis spätestens in der 8. Woche desKindergartenjahres aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertre-tende/n Vorsitzende/n und die/den Schriftführer/in. Das letztgenannte Amt darf inPersonalunion vom gewählten Vorsitzenden oder der Stellvertretung übernommenwerden.

6. Sitzunden des Elternrates

Der Elternrat tritt nach Bedarf zusammen, wenn die/der Vorsitzende einlädt oder
wenn der Träger, die Kindergartenleitung oder 2/3 seiner Mitglieder dies verlagen.
Zu den Sitzungen lädt die/der Vorsitzende unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
Die Ladefrist beträgt eine Woche und kann in Ausnahmefällen bis auf 48 Stunden
unter Mitteilung des Grundes verkürzt werden.

Über den wesentlichen Inhalt einer Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus
ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer teilge-
nommen hat, was behandelt und beschlossen wurde. Eine Teilnehmerliste ist grundsätzlich zu führen.

Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen

7. Wahlperiode

Die Mitglieder des Elternrates werden für die Dauer eines Kindergartenjahres
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wenn das Kind eines Mitgliedes den Kinder-garten nicht mehr besucht, endet die Mitgliedschaft.

8. Verfahren bei Streitigkeiten

Bei Auftreten von Streitigkeiten gelten die Richtlinien des Trägers. 

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Niedersächsisches Kindertagesstättengesetz